Präambel VO (EU) 2014/754
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassungspflicht vor und legt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung oder Ablehnung einer Zulassung fest. Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.
- (2)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044), vormals Lactococcus lactis (NCIMB 30044), in das Register der Futtermittelzusatzstoffe als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten aufgenommen.
- (3)
- Es wurden Anträge auf Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 gestellt; dabei wurde um Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” ersucht. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 6. März 2014(2) den Schluss, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) gegenüber Tetracyclin, einem in der Human- und der Tiermedizin verwendeten Antibiotikum, resistent sind.
- (5)
- Ausgehend von den vorliegenden Informationen kann das Risiko, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) eine Resistenz gegenüber diesem Antibiotikum auf andere Mikroorganismen übertragen, nicht ausgeschlossen werden. Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.
- (6)
- Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind daher nicht erfüllt. Somit sollte die Zulassung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe abgelehnt werden.
- (7)
- Da die weitere Verwendung von Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30068) und Pediococcus pentosaceus (NCIMB 30044) als Futtermittelzusatzstoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen kann, sollten diese Futtermittelzusatzstoffe so bald wie möglich vom Markt genommen werden. Aus praktischen Erwägungen sollte den betroffenen Parteien jedoch eine Frist eingeräumt werden, in der Bestände von Silage, die mit diesen Zusatzstoffen hergestellt wurde, aufgebraucht werden dürfen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
EFSA Journal 2014; 12(3):3609 und EFSA Journal 2014; 12(3):3610.
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