Artikel 1 VO (EU) 2014/756

Änderung

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erhält folgende Fassung:

22.
Bei der separaten Meldung von Neugeschäftsvolumina von neu verhandelten Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der MFI-Zinsstatistik umfasst der Begriff der neu verhandelten Kredite sämtliche zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährte, jedoch noch nicht getilgte Neugeschäftskredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echten Kreditkartenforderungen.

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