ANHANG VO (EU) 2014/764
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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Eine Ware in Form von farblosen Kapseln, mit einem gelblichen Pulver gefüllt, für den Einzelverkauf in einem etikettierten Kunststofffläschchen mit Schraubverschluss zu 60 Kapseln aufgemacht. Jede Kapsel enthält die folgenden Bestandteile:
Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr bestimmt. Die auf dem Etikett empfohlene Tagesdosis beträgt drei Kapseln. |
21069092 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092. In Anbetracht der auf dem Etikett empfohlenen Tagesdosis verfügt die Ware über keine klar definierten prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften. Folglich kann sie nicht als Arzneiware in die Position 3004 eingereiht werden. Da es sich bei der Ware um eine dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist, sind die Anforderungen der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 erfüllt. Die Ware ist daher in die Position 2106 als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen. |
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