ANHANG VO (EU) 2014/766

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Eine Ware in flüssiger Form, die in Flaschen zu 200 ml, 500 ml oder 1000 ml für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Die Ware besteht aus:

Natriumchlorid (0,9 %),

sterilem Wasser.

Jede Flasche ist mit einer ergonomisch geformten Augenschale und einer Staubkappe ausgestattet und für den einmaligen Gebrauch bestimmt.

Gemäß den Angaben auf dem Etikett dient die Ware zum Spülen der Augen im Notfall, um Fremdkörper und Chemikalien zu entfernen.

33079000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, der Anmerkung 3 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 33079000.

Da die Ware für den Einzelverkauf aufgemacht ist, geeignet zur Verwendung als Körperpflege- oder Schönheitsmittel, gilt sie als zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel. Ihre Einreihung in Kapitel 25 oder Kapitel 30 ist daher ausgeschlossen (siehe Anmerkung 2(d) zu Kapitel 25 und Anmerkung 1(e) zu Kapitel 30).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.

2.
Eine Ware in flüssiger Form, die in Flaschen zu 200 ml oder 1000 ml für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Die Ware besteht aus:

Dinatriumphosphat (1-5 %),

Kaliumphosphat (1 %),

sterilem Wasser.

Jede Flasche ist mit einer ergonomisch geformten Augenschale und einer Staubkappe ausgestattet und für den einmaligen Gebrauch bestimmt.

Gemäß den Angaben auf dem Etikett dient die Ware zum Spülen der Augen im Notfall, um Säuren und Basen zu neutralisieren.

33079000

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN), der Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, der Anmerkung 3 zu Kapitel 33 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3307 und 33079000.

Da die Ware keine isolierte chemisch einheitliche Verbindung ist, ist ihre Einreihung in die Position 2835 als Phosphate ausgeschlossen (siehe Anmerkung 1 zu Kapitel 28).

Da die Ware für den Einzelverkauf aufgemacht ist, geeignet zur Verwendung als Körperpflege- oder Schönheitsmittel, gilt sie als zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel. Ihre Einreihung in Kapitel 30 ist daher ausgeschlossen (siehe Anmerkung 1(e) zu Kapitel 30).

Die Ware ist daher als anderes zubereitetes Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 3307 einzureihen.

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