Artikel 11 VO (EU) 2014/788
Verfahren zum Entzug der Anerkennung auf Antrag eines Mitgliedstaats
(1) Anträge eines Mitgliedstaats auf Entzug der Anerkennung einer Organisation gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 werden schriftlich an die Kommission gerichtet.
(2) Der antragstellende Mitgliedstaat begründet seinen Antrag ausführlich und gegebenenfalls durch Verweis auf die Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Umstände gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sowie die in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Umstände.
(3) Der antragstellende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ordnungsgemäß gegliedert und nummeriert alle zur Stützung seines Antrags erforderlichen Nachweise.
(4) Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags des Mitgliedstaats schriftlich.
(5) Erachtet die Kommission zusätzliche Auskünfte, Klarstellungen oder Belege als notwendig für die Beschlussfassung, so teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat mit und fordert ihn dazu auf, seinen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, entsprechend zu ergänzen. Der Antrag des Mitgliedstaats gilt erst dann als vollständig, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen.
(6) Innerhalb eines Jahres nach Eingang eines vollständigen Antrags richtet die Kommission, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag des Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 12 an die betreffende Organisation im Hinblick auf den Entzug der Anerkennung gemäß dieser Verordnung. In diesem Fall werden dem antragstellenden Mitgliedstaat die Behandlung und die Rechte eines Mitgliedstaats nach Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gewährt.
Gelangt die Kommission innerhalb derselben Frist zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist, so setzt sie den antragstellenden Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist, die drei Monate nicht unterschreiten darf, auf. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme bestätigt die Kommission entweder, dass der Antrag nicht gerechtfertigt ist, oder erlässt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Unterabsatz 1.
(7) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag des Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt ist oder dass er nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist noch immer unvollständig ist, so kann die Kommission beschließen, diesen Antrag oder einen Teil dieses Antrags und der beigefügten Nachweise in die Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 einzubeziehen.
(8) Die Kommission erstattet dem COSS jährlich Bericht über die Anträge von Mitgliedstaaten auf Entzug der Anerkennung sowie die von der Kommission eingeleiteten laufenden Entzugsverfahren.
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