Artikel 16 VO (EU) 2014/788
Akteneinsicht
(1) Auf Antrag der anerkannten Organisation, an die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist, gewährt die Kommission Zugang zu der Akte, die Unterlagen und andere von der Kommission zusammengestellte Belege enthält, die dem Nachweis eines mutmaßlichen Verstoßes dienen.
(2) Die Kommission setzt den Zeitpunkt fest und trifft die entsprechenden praktischen Vorkehrungen für die Akteneinsicht der anerkannten Organisation, die ausschließlich in elektronischer Form gewährt werden kann.
(3) Die Kommission stellt der betreffenden anerkannten Organisation auf Anfrage eine Liste aller in der Akte enthaltenen Dokumente zur Verfügung.
(4) Die betreffende anerkannte Organisation verfügt über das Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten und Angaben. Bei der Gewährung dieses Zugangs trägt die Kommission der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen oder dem internen Charakter von Dokumenten, die von der Kommission oder der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ausgestellt wurden, gebührend Rechnung.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 können die internen Dokumente der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Folgendes umfassen:
- a)
- Dokumente oder Teile von Dokumenten im Zusammenhang mit den internen Beratungen der Kommission und ihrer Dienststellen und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, einschließlich der Stellungnahmen und Empfehlungen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die an die Kommission gerichtet sind;
- b)
- Dokumente oder Teile von Dokumenten, die Teil des Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs oder zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sind.
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