Artikel 5 VO (EU) 2014/788
Bewertung der Schwere des Verstoßes
Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:
- a)
- ob die Organisation fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat;
- b)
- die Zahl der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
- c)
- ob der Verstoß einzelne Vertretungen, geografische Gebiete oder die gesamte Organisation betrifft;
- d)
- die Wiederholung der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
- e)
- die Dauer des Verstoßes;
- f)
- eine falsche Darstellung des tatsächlichen Zustands von Schiffen in den von der anerkannten Organisation ausgestellten Konformitätszeugnissen und -dokumenten oder die Einbeziehung unrichtiger oder irreführender Auskünfte;
- g)
- frühere gegen dieselbe anerkannte Organisation verhängte Sanktionen einschließlich Geldbußen;
- h)
- ob der Verstoß sich aus einer Vereinbarung zwischen anerkannten Organisationen oder einer abgestimmten Verhaltensweise ergibt, die einen Verstoß gegen die Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezwecken oder bewirken;
- i)
- den Grad an Sorgfalt und Mitarbeit der anerkannten Organisation bei der Aufdeckung des einschlägigen Handlungen oder Unterlassungen sowie bei der Bestimmung der Verstöße durch die Kommission.
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