Artikel 5 VO (EU) 2014/788

Bewertung der Schwere des Verstoßes

Bei der Bewertung der Schwere jedes Verstoßes berücksichtigt die Kommission alle relevanten erschwerenden und mildernden Umstände, insbesondere:

a)
ob die Organisation fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat;
b)
die Zahl der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
c)
ob der Verstoß einzelne Vertretungen, geografische Gebiete oder die gesamte Organisation betrifft;
d)
die Wiederholung der Handlungen oder Unterlassungen der anerkannten Organisation, die zu dem Verstoß führen;
e)
die Dauer des Verstoßes;
f)
eine falsche Darstellung des tatsächlichen Zustands von Schiffen in den von der anerkannten Organisation ausgestellten Konformitätszeugnissen und -dokumenten oder die Einbeziehung unrichtiger oder irreführender Auskünfte;
g)
frühere gegen dieselbe anerkannte Organisation verhängte Sanktionen einschließlich Geldbußen;
h)
ob der Verstoß sich aus einer Vereinbarung zwischen anerkannten Organisationen oder einer abgestimmten Verhaltensweise ergibt, die einen Verstoß gegen die Kriterien und Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 bezwecken oder bewirken;
i)
den Grad an Sorgfalt und Mitarbeit der anerkannten Organisation bei der Aufdeckung des einschlägigen Handlungen oder Unterlassungen sowie bei der Bestimmung der Verstöße durch die Kommission.

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