Artikel 7 VO (EU) 2014/788

Zwangsgelder

(1) Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 kann die Kommission gegen die betreffende Organisation unbeschadet der gemäß Artikel 3 auferlegten Geldbußen verhängen um sicherzustellen, dass die von der Kommission im Laufe ihrer Bewertung der anerkannten Organisation geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Im Beschluss über die Verhängung der Geldbußen gemäß Artikel 3 kann die Kommission auch Zwangsgelder festlegen, die gegen die anerkannte Organisation verhängt werden, wenn und solange sie keine Behebungsmaßnahmen ergreift oder sich die Beendigung des Verstoßes ungerechtfertigt verzögert.

(3) Mit dem Beschluss über die Verhängung von Zwangsgeldern wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die anerkannte Organisation die geforderten Maßnahmen zu ergreifen hat.

(4) Zwangsgelder gelten ab dem Tag nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 bis zu dem Tag, an dem die Organisation geeignete Behebungsmaßnahmen getroffen hat, sofern die Kommission diese Behebungsmaßnahmen als zufriedenstellend erachtet.

(5) Der Grundbetrag der Zwangsgelder pro Tag für jeden Verstoß beträgt 0,0033 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der anerkannten Organisation. Bei der Berechnung des Zwangsgeldbetrags für jeden Verstoß wird der Grundbetrag je nach der Schwere des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos gemäß den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung angepasst.

(6) Die Kommission kann beschließen, angesichts der Umstände des Falles und insbesondere angesichts der Dringlichkeit der von der betreffenden Organisation zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen den Tagessatz für Zwangsgelder bis auf folgende Obergrenzen anzuheben:

a)
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 120 Tage überschreitet, ab dem hunderteinundzwanzigsten bis zum dreihundertsten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,005 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation;
b)
wenn die anerkannte Organisation die Frist nach Absatz 3 um mehr als 300 Tage überschreitet, ab dem dreihundertundersten Tag nach Ablauf der Frist pro Tag um 0,01 % des gemäß Artikel 9 berechneten durchschnittlichen Gesamtumsatzes der Organisation.

(7) Der Gesamtbetrag der nach diesem Artikel einzeln oder zusätzlich zu Geldbußen verhängten Zwangsgelder darf gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung die Obergrenze gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.