Artikel 9 VO (EU) 2014/788
Berechnung des Umsatzes
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung beträgt der durchschnittliche Gesamtumsatz der anerkannten Organisation ein Drittel des Betrags, der sich ergibt aus der Addition der in den drei dem Kommissionsbeschluss vorausgegangenen Geschäftsjahren jeweils erzielten Gesamtumsätze der Muttergesellschaft, die Inhaberin der Anerkennung ist, und aller Rechtspersonen, auf die diese Anerkennung am Ende eines jeden Jahres ausgeweitet ist.
(2) Im Fall einer Gruppe mit geprüften konsolidierten Abschlüssen handelt es sich beim Umsatz nach Absatz 1 im Hinblick auf die Muttergesellschaft und alle dieser Gruppe angehörenden Rechtspersonen, auf die die Anerkennung am Ende eines jeden Geschäftsjahres ausgeweitet ist, um die konsolidierten Einnahmen dieser Rechtspersonen.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 fallenden Tätigkeiten berücksichtigt.
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