Präambel VO (EU) 2014/79

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Bifenazat, Chlorpropham und Esfenvalerat sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fludioxonil und Thiobencarb sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2)
Für Bifenazat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde” ) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme zu den geltenden Rückstandshöchstgehalten vor(2). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich Zitrusfrüchten, Steinobst, Trauben, Hopfen, Erdbeeren, Tomaten/Paradeisern, Paprika, Auberginen/Melanzani, Melonen, Wassermelonen, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Brombeeren und Himbeeren vor(3)(4). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Bezüglich bestimmter Erzeugnisse empfahl die Behörde, die geltenden RHG zu erhöhen oder beizubehalten oder sie auf den von ihr ermittelten Wert festzulegen. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kernobst, Auberginen/Melanzani, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen) und Linsen (frisch) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3)
Für Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(5). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch zu senken. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Kartoffeln/Erdäpfel, Knollensellerie, Zwiebeln, Schalotten, Grünen Salat, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Spinat, Chicorée, Kardonen, Sellerieblätter, Fenchel, Kräutertees (getrocknete Blüten), Gewürze (Früchte und Beeren), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügelfleisch, -fett, -leber und Vogeleier nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.
(4)
Für Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt(6). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Leinsamen, Rapssamen, Senfsamen, Leindotter, Zuckerrübe (Wurzel), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Leber und Niere). Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Äpfel, Birnen, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Himbeeren, Karotten, Meerrettich, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Paprika, Kürbisgewächse (genießbare Schale), Melonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Grünen Salat, Spinat, Petersilie, Porree, Linsen (getrocknet), Gerstenkorn, Maiskorn, Haferkorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Gewürze (Samen), Schwein (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) sowie für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.
(5)
Für Fludioxonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(7). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Nach Vorlage der in Satz 1 genannten Stellungnahme legte die Behörde weitere Stellungnahmen zu den RHG hinsichtlich frischen Kräutern, Spinat- und Mangoldblätter, Grünem Salat, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Kraussalat, Salatrauke/Rucola, Blättern und Sprossen von Brassica spp., Sellerie, Sellerieblättern, Rettich und Kürbisgewächse (ungenießbare Schale) vor(8)(9)(10). Diese Stellungnahmen sollten berücksichtigt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Heidelbeeren, Johannisbeeren/Ribisel (rot, schwarz und weiß), Holunderbeeren, Stachelbeeren, Kiwi, Kartoffeln/Erdäpfel, Knoblauch, Schalotten, Tomaten/Paradeiser, Paprika, Auberginen/Melanzani, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Süßmais, Feldsalat/Vogerlsalat, Kresse, Barbarakraut, Salatrauke/Rucola, Roten Senf, Blätter und Sprossen von Brassica spp., Chicorée, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Mohnsamen, Sonnenblumensamen, Rapssamen, Sojabohne, Baumwollsamen, Gerstenkorn, Buchweizenkorn, Maiskorn, Hirsekorn, Haferkorn, Reiskorn, Roggenkorn, Sorghumkorn, Weizenkorn, Zuckerrübe (Wurzel), Geflügelfleisch, Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Erdbeeren, Kürbisgewächse (ungenießbare Schale), Sellerie, Rind (Fleisch, Fett, Leber und Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber und Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber und Niere) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Beibehaltung der geltenden RHG.
(6)
Für Thiobencarb hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt(11). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern.
(7)
Die Nichtaufnahme von Thiobencarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/934/EG der Kommission(12) festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiobencarb wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diese Wirkstoffe in den Anhängen II und III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für Codex-RHG gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-RHG im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(8)
Bezüglich der Erzeugnisse, für die weder einschlägige Zulassungen noch Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Europäischen Union gemeldet sind noch Codex-RHG vorliegen, kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.
(9)
Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.
(12)
Die Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG vorschriftsmäßig hergestellt wurden und für die den vorliegenden Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(13)
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for bifenazate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(10):2420. (35 S.).

(3)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for bifenazate in citrus fruit, pome fruit, stone fruit, grapes, hops, strawberries, tomatoes, peppers, aubergines, melons and watermelons. EFSA Journal 2012; 10(10):2920. (45 S.).

(4)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for bifenazate in currants (red, black and white), blackberries and raspberries. EFSA Journal 2012; 10(2):2577 (24 S.).

(5)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for chlorpropham according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2012; 10(2):2584. (53 S.).

(6)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for esfenvalerate according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(11):2432. (74 S.).

(7)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for fludioxonil according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2335. (86 S.).

(8)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in various leafy crops. EFSA Journal 2011; 9(12):2487. (27 S.).

(9)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in celery, celery leaves and radishes. EFSA Journal 2012; 10(12):3014 (26 S.).

(10)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Modification of the existing MRLs for fludioxonil in cucurbits inedible peel and radishes. EFSA Journal 2013; 11(2):3113. (25 S.).

(11)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels (MRLs) for thiobencarb according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2011; 9(8):2341. (17 S.).

(12)

ABl. L 333 vom 12.12.2008, S. 11.

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