Präambel VO (EU) 2014/791

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates(2) werden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP und der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen Irak verhängt.
(2)
Artikel 4 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die vorsehen, dass den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen dürfen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, sollten zusammengefasst werden.
(3)
Am 22. Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/484/GASP(3) an, mit dem untersagt wird, den aufgeführten Personen und Einrichtungen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Spezifische Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) erforderlich sind, um grundlegende Bedürfnisse zu decken, b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) für die Bezahlung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind.
(4)
Darüber hinaus ist es angebracht, dass die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert wird.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6).

(3)

Beschluss 2014/484/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).

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