Artikel 25 VO (EU) 2014/795
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) SIPS-Betreiber erfüllen ein Jahr ab dem Tag, an dem ihnen der Beschluss des EZB-Rates gemäß Artikel 1 Absatz 2 mitgeteilt wurde, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(3) Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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