ANHANG I VO (EU) 2014/800
PLANUNG DER BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES NATIONALEN PROGRAMMS
Jeder Mitgliedstaat muss die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten Bedingungen bestätigen, wenn sein nationales Programm eine Betriebskostenunterstützung beinhaltet.
Nationales Ziel: Bitte machen Sie allgemeine Angaben zur Verwendung der Betriebskostenunterstützung, einschließlich zu den zu erreichenden Zielen sowie den Leistungen und Aufgaben, die im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanziert werden.
Beinhaltet das nationale Programm eine Betriebskostenunterstützung für Visa oder Grenzen, ist das „Formular über die vorläufige Planung” auszufüllen und beizufügen. Das „Formular über die vorläufige Planung” wird nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms sein.
SPEZIFISCHES ZIEL: Betriebskostenunterstützung/Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 |
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Nationales Ziel: Betriebskostenunterstützung für VISA |
Nationales Ziel: Betriebskostenunterstützung für Grenzen |
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