Artikel 3 VO (EU) 2014/802

Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

(1) SFC2014 enthält mindestens die Informationen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung in den Mustern, Formaten und Vorlagen, welche der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und den spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen, vorgesehen sind.

(2) Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten” ), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und anderer Formen nichtstrukturierter Daten wie angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

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