Artikel 6 VO (EU) 2014/802

Übermittlung von Daten über SFC2014

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (Web-Diensten) arbeitet und die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.

(2) Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission beziehungsweise in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

(3) In Fällen höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Muster, Formate und Vorlagen zu verwenden sind.

Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen in SFC2014 ein.

(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

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