ANHANG VO (EU) 2014/802

MUSTER FÜR DAS NATIONALE PROGRAMM

Befugte Behörden, die für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sind (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Angaben zur Behörde und Kontaktdaten:

Name der Behörde Leitung der Behörde Anschrift E-Mail-Adresse Tag der Benennung Übertragene Tätigkeiten
Zuständige Behörde
Prüfbehörde
Beauftragte Behörde 1
Beauftragte Behörde 2
Beauftragte Behörde n (max. 10)

Anlage: Mitteilung der Benennung sowie

a)
die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organisationseinheiten,
b)
gegebenenfalls ihre Beziehung zu den beauftragten Behörden, die zu übertragenden Tätigkeiten und die wichtigsten Verfahren für die Kontrolle dieser übertragenen Tätigkeiten und
c)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Verfahren für die Bearbeitung von Zahlungsanträgen von Begünstigten und für die Genehmigung und Erfassung von Ausgaben.

Übermitteln Sie bitte eine zusammenfassende Beschreibung des vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsystems (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014).

ABSCHNITT 1

Übermitteln Sie bitte eine allgemeine Zusammenfassung des gesamten Programms einschließlich einer Beschreibung der nationalen Strategien und nationalen Ziele (angestrebte Ergebnisse).

ABSCHNITT 2

Die Ausgangssituation ist eine Zusammenfassung des gegenwärtigen Status seit Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten in für den Fonds relevanten Bereichen. In diesem Abschnitt sind anzugeben:

eine Beschreibung der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat, die die erforderlichen faktischen Angaben für eine angemessene Bewertung des Umfangs des Bedarfs enthält,

eine Analyse des Bedarfs in dem Mitgliedstaat, einschließlich der wichtigsten Ergebnisse des politischen Dialogs,

bislang ergriffene Maßnahmen, einschließlich solcher, die mithilfe des früheren Fonds im Bereich Inneres ergriffen worden sind,

eine Bewertung der nationalen Erfordernisse, einschließlich der Herausforderungen, die in den einschlägigen Bewertungen festgestellt worden sind und

eine vorläufige Aufteilung der jährlichen Mittel aus dem nationalen Haushalt, aufgeschlüsselt nach spezifischen, in den nationalen Programmen festgelegten Zielen.

Die Angaben müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten. Ein Dokument mit zusätzlichen Angaben kann beigefügt werden. Die beigefügten Dokumente sind nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

ABSCHNITT 3

Die Angaben zu den spezifischen Zielen müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.
Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen):
Geben Sie bitte eine geeignete Strategie zur Bestimmung der nationalen Ziele an, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit den Zielen der spezifischen Verordnungen Rechnung getragen wird, um dem in der Ausgangssituation herausgestellten Bedarf gerecht zu werden.
Nationales Ziel:
Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Verwirklichung des nationalen Ziels unter Angabe der beispielhaften Maßnahmen, die vom nationalen Programm unterstützt werden (Finanzierungsprioritäten), sowie der Ziele (angestrebte Ergebnisse).
Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen):

Beschreibung, wie die die Maßnahmen durchgeführt werden, und Begründung des zugewiesenen Betrags,

bei gemeinsamen Maßnahmen (bzw. grenzübergreifenden Projekten) gegebenenfalls Auflistung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Rolle und des möglichen finanziellen Beitrags, ausschließlich durch den federführenden Mitgliedstaat und

gegebenenfalls Beschreibung der jeweiligen Rolle und des finanziellen Beitrags durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

SPEZIFISCHES ZIEL N: Bezeichnung
Nationales Ziel n: Bezeichnung
Spezifische Maßnahme n: Bezeichnung
Vorläufiger Zeitplan: Geben Sie bitte für jedes nationale Ziel die drei wichtigsten Maßnahmen an, die mit dem nationalen Programm unterstützt werden sollen. Für jede Maßnahme ist das Jahr anzugeben, in dem sie geplant (z. B. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen), durchgeführt (z. B. Unterzeichnung der Verträge/Finanzhilfevereinbarungen) und abgeschlossen bzw. eingestellt wird (z. B. Abschlussbericht).

Vorläufiger Zeitplan

(Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Bezeichnung der MaßnahmeBeginn der PlanungBeginn der DurchführungAbschluss
Spezifisches Ziel n:
Nationales Ziel n:

ABSCHNITT 4

Falls das nationale Programm Zusicherungen umfasst, geben Sie bitte gegebenenfalls für jede Kategorie die Zahlen für den jeweiligen Zusicherungszeitraum an. Mit dem Ausfüllen des Zusicherungsplans bestätigt der Mitgliedstaat, dass es eine offizielle nationale Zusage gibt, der Zusicherung während des jeweiligen Zusicherungszeitraums Folge zu leisten, und dass die Maßnahmen während dieses Zeitraums tatsächlich durchgeführt werden. Zusicherungsplan: Übermitteln Sie eine Begründung der Zusicherung, die offizielle Zusage, der Zusicherung Folge zu leisten, einen voraussichtlichen Zeitplan, den Auswahlprozess und die zur Umsetzung der Zusicherung erforderlichen Maßnahmen.
Zusicherungsplan
KategorienZusicherungszeitraumZusicherungszeitraumZusicherungszeitraum
Insgesamt

ABSCHNITT 5

Gemeinsamer Indikator (gemäß der spezifischen Verordnung): Geben Sie bitte für jedes angestrebte spezifische Ziel den Zielwert für jeden gemeinsamen Indikator und die Datenquelle (z. B. Projektberichte) an. Falls das nationale Programm programmspezifische Indikatoren umfasst, geben Sie bitte Folgendes an: die Verbindung zu dem betreffenden spezifischen Ziel, eine Beschreibung des Indikators, die Maßeinheit, den Basiswert, den zu erreichenden Zielwert und die Datenquelle. Jeder programmspezifische Indikator muss mit einem einzigen spezifischen Ziel verbunden sein.
Bezeichnung des IndikatorsBeschreibung des IndikatorsMaßeinheitBasiswertZielwertDatenquelle
Spezifisches Ziel n: Bezeichnung

Abschnitt 6

6.1.
Einbindung der Partnerschaft in die Vorbereitung des Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Zusammenfassung des gewählten Ansatzes, der Zusammensetzung und Einbindung von Partnern und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der wichtigsten eingebundenen oder konsultierten Partner (oder Arten von Partnern).

6.2.
Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

6.3.
Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der geplanten Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden. Beantworten Sie bitte folgende Fragen:
a)
Wo wird die Evaluierungs- und Monitoringfunktion angesiedelt sein? Welche Einrichtung ist für die Evaluierung zuständig?
b)
Werden Evaluierung oder Monitoring ausgelagert?
c)
Wie werden Daten zu Projekten und Indikatoren erfasst (Monitoring-System)?

6.4.
Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung des für Partner gewählten Konzepts, des Ausmaßes ihrer Einbindung und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der eingebundenen oder konsultierten Arten von Partnern (oder der wichtigsten Partner).

6.5.
Information und Bekanntmachung (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j und Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Methoden, die zur Bekanntmachung des nationalen Programms genutzt werden sollen.

6.6.
Koordinierung und Komplementarität mit anderen Instrumenten (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte kurz die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den mit den spezifischen Verordnungen geschaffenen Instrumenten und anderen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Geben Sie gegebenenfalls die für die Koordinierung in diesen Bereichen zuständigen Stellen sowie die hierfür verwendeten Strukturen oder Modalitäten (z. B. Ausschüsse, Konsultationsverfahren) an. Ziehen Sie mit Blick auf die Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union folgende in Betracht:

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds);

andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur” , Programm „Jugend in Aktion” );

außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind.

6.7.
Begünstigte und Direktvergabe

6.7.1.
Listen Sie bitte die wichtigsten Arten von Begünstigten des Programms auf (bitte nachstehende Liste verwenden).

Begünstigte: Staats-/Bundesbehörden, lokale öffentliche Stellen, nichtstaatliche Organisationen, internationale öffentliche Organisationen, nationales Rotes Kreuz, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, der Internationale Verband der Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen, Bildungs-/Forschungsorganisationen, Sozialpartner.

6.7.2.
Direktvergabe

Geben Sie bitte das nationale Ziel an, wenn eine Direktvergabe beabsichtigt ist, und begründen Sie den jeweiligen Umstand.

ABSCHNITT 7

Finanzierungsplan des nationalen Programms, in dem für den gesamten Programmplanungszeitraum die Höhe des gesamten EU-Beitrags für jedes angestrebte spezifische Ziel angegeben ist. Die für nationale Ziele innerhalb eines spezifischen Ziels angegebenen Beträge sind Richtwerte. Die gesamten Ausgaben für technische Hilfe sind angegeben.

7.1.
Finanzierungsplan nach spezifischen Zielen

Tabelle

(in EUR)
Spezifisches Ziel: Bezeichnung
Nationales Ziel n
Zwischensumme nationale Ziele
Spezifische Maßnahme n
Summe 1 spezifisches Ziel
Nationales Ziel n + 1
Zwischensumme nationale Ziele
Spezifische Maßnahme n + 1
Summe n
Sonderfälle
Summe Sonderfälle

Technische Hilfe:

(Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen)

INSGESAMT
Vorläufiger Finanzierungsplan des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr

7.2.
Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr

Tabelle

(in EUR)
JAHR2014201520162017201820192020INSGESAMT
INSGESAMT

7.3.
Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen (nur erforderlich, wenn die Mindestanteile nicht erreicht werden) Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b

Erläutern Sie bitte detailliert jede Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen.

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