Präambel VO (EU) 2014/802
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(1), insbesondere Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen einen Rahmen für die Bereitstellung von Unionsmitteln mit dem Ziel, die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.
- (2)
- Gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 muss jeder Mitgliedstaat ein mehrjähriges nationales Programm vorschlagen. Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der an die Kommission übermittelten Informationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein Muster für die nationalen Programme zu entwickeln.
- (3)
- Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Bedingungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Damit die Kostenwirksamkeit und allgemeine Kohärenz aller Fonds in geteilter Mittelverwaltung der Union sichergestellt werden kann, entsprechen die Vorschriften und Bedingungen des elektronischen Datenaustauschsystems, soweit möglich, den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission(2) festgelegten Vorschriften und Bedingungen.
- (4)
- Um die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern und das System für den Informationsaustausch einfacher und praktischer zu gestalten, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden.
- (5)
- Es sollten Grundsätze und Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten in das elektronische Datenaustauschsystem bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln.
- (6)
- Es sollten technische Merkmale für ein effizientes elektronisches Datenaustauschsystem festgelegt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern.
- (7)
- Um sicherzustellen, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission in Fällen höherer Gewalt, die die Nutzung des elektronischen Datenaustauschsystems behindert, den Informationsaustausch fortsetzen können, müssen die alternativen Möglichkeiten zum Verschlüsseln und Übermitteln von Daten genauer definiert werden.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, sodass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden.
- (9)
- Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(4).
- (10)
- Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (11)
- Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.
- (12)
- Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit” —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).
- (3)
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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