Artikel 12g SRM (VO (EU) 2014/806)

Anwendung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1) Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 12d festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, kann der Ausschuss beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 12d und 12e festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24b Buchstabe b identifiziert wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die jedoch selbst keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 12f Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 12d Absatz 6 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung anhand der in Artikel 12d festgelegten Anforderungen bestimmt.

(2) Die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

a)
Verbindlichkeiten,

i)
die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird;
ii)
die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
iii)
die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;
iv)
der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;
v)
deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;
vi)
für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens — vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
vii)
für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;
viii)
für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

b)
Eigenmittel wie folgt:

i)
hartem Kernkapital und
ii)
sonstige Eigenmittel, die

an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder

an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Artikel 21 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Ausschuss kann zulassen, dass die Anforderung gemäß Artikel 12a Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;
b)
die Abwicklungseinheit erfüllt die Anforderung nach Artikel 12f;
c)
die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;
d)
die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 21 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;
e)
die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) besichert;
f)
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen nach Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe e besicherten Garantiebetrag zu decken;
g)
die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;
h)
die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und
i)
es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen des Ausschusses ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

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