Artikel 12k SRM (VO (EU) 2014/806)

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung

(1) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für die in Artikel 12 Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen. Die Frist für Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Der Ausschuss legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absätze 1 und 3 bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Der Ausschuss kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,
b)
die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und
c)
ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 12c oder Artikel 12g Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(2) Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 endet am 1. Januar 2022.

(3) Die Mindesthöhe der Anforderungen gemäß Artikel 12d Absätze 4 und 5 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

a)
an dem der Ausschuss oder die nationale Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;
b)
an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapital umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 21 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(4) Die Anforderungen nach Artikel 12c Absätze 4 und 7 sowie Artikel 12d Absätze 4 und 5, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 12d Absatz 4 oder 5 beschriebenen Situation befindet.

(5) Abweichend von Artikel 12a Absatz 1 legen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden für Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 12f bzw. 12g oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 12c Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

(6) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden dem Unternehmen während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 12c Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 7, Artikel 12d Absatz 4, oder Absatz 5, Artikel 12f, oder Artikel 12g, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

(7) Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigt der Ausschuss Folgendes:

a)
das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;
b)
den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;
c)
inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 12f einzuhalten.

(8) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird der Ausschuss nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.

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