Artikel 19 SRM (VO (EU) 2014/806)

Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem Fonds

(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das in Artikel 18 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannte Abwicklungskonzept erst dann in Kraft treten, wenn die Kommission bezüglich der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einen befürwortenden oder einen an Bedingungen geknüpften Beschluss gefasst oder beschlossen hat, keine Einwände zu erheben. Den Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Unterstützung aus dem Fonds mit dem Binnenmarkt fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer zeitnahen Ausführung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem sie das Abwicklungskonzept gemäß Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung billigt oder Einwände dagegen erhebt oder — sollte dies früher der Fall sein — zu dem Zeitpunkt, an dem der in Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 5 der vorliegenden Verordnung genannte 24-Stunden-Zeitraum abläuft.

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch Artikel 18 übertragenen Aufgaben verfügen die Organe der Union über strukturelle Vorkehrungen, die operative Unabhängigkeit gewährleisten und möglichen Interessenkonflikten zwischen den mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Funktionen und anderen Funktionen vorbeugen, und veröffentlichen alle einschlägigen Informationen über ihre diesbezügliche interne Organisation auf angemessene Weise.

(2) Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat(en) auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend von den beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss teilt der Kommission alle Fälle mit, in denen er einen oder mehrere Mitgliedstaat(en) zu einer Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auffordert.

(3) Sobald sich aus Sicht des Ausschusses eine Inanspruchnahme des Fonds als notwendig erweisen könnte, setzt er sich umgehend informell und vertraulich mit der Kommission in Verbindung, um die mögliche Inanspruchnahme des Fonds, darunter auch die mit seiner Inanspruchnahme verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte zu erörtern. Sobald sich der Ausschuss hinreichend sicher ist, dass das geplante Abwicklungskonzept mit dem Einsatz von Fondsmitteln einhergehen wird, teilt er der Kommission förmlich die geplante Inanspruchnahme des Fonds mit. Diese Mitteilung muss alle Informationen enthalten, die die Kommission für ihre Bewertungen gemäß diesem Absatz benötigt und über die der Ausschuss verfügt oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist.

Nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung bewertet die Kommission, ob die Inanspruchnahme des Fonds den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen würde, dass sie den Begünstigten oder ein anderes Unternehmen durch die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise bevorzugen würde. Die Kommission legt an die Inanspruchnahme des Fonds die Kriterien an, die für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gelten, wie sie in Artikel 107 AEUV verankert sind. Der Ausschuss stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder zu deren Einholung er gemäß der vorliegenden Verordnung befugt ist, und die die Kommission zur Durchführung dieser Bewertung für notwendig hält.

Bei ihrer Bewertung richtet die Kommission sich nach allen einschlägigen gemäß Artikel 109 AEUV angenommenen Verordnungen sowie nach ihren eigenen einschlägigen Mitteilungen und Leitlinien und sämtlichen Maßnahmen, die sie in Anwendung der zum Bewertungszeitpunkt in Kraft befindlichen Beihilfevorschriften der Verträge angenommen hat. Bei diesen Maßnahmen wird so verfahren, als ob Bezugnahmen auf den für die Unterrichtung über die Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat Bezugnahmen auf den Ausschuss wären, und es werden alle sonstigen erforderlichen Änderungen vorgenommen.

Die Kommission stellt in einem Beschluss fest, ob die Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, und richtet diesen Beschluss an den Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss kann an Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen in Bezug auf den Begünstigten geknüpft sein und trägt der Notwendigkeit einer zeitnahen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme durch den Ausschuss Rechnung.

In dem Beschluss können dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden in dem betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat oder den betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten oder dem Begünstigten auch Pflichten auferlegt werden, durch die die Einhaltung des Beschlusses überwacht werden kann. Hierzu können Anforderungen bezüglich der Ernennung eines Treuhänders oder einer anderen unabhängigen Person, die die Überwachung unterstützt, gehören. Die Funktionen, die ein Treuhänder oder eine andere unabhängige Person ausüben kann, können im Beschluss der Kommission festgelegt werden.

Ein Beschluss nach diesem Absatz wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Kommission kann einen an den Ausschuss gerichteten ablehnenden Beschluss fassen, wenn sie entscheidet, dass die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds mit dem Binnenmarkt unvereinbar wäre und nicht in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Weise durchgeführt werden kann. Erhält der Ausschuss einen solchen Beschluss, hat er sein Abwicklungskonzept zu überprüfen und ein überarbeitetes Abwicklungskonzept zu erstellen.

(4) Wenn die Kommission erhebliche Zweifel hat, ob ihr Beschluss nach Absatz 3 eingehalten wird, führt sie die notwendigen Untersuchungen durch. Zu diesem Zweck kann die Kommission die Befugnisse ausüben, die ihr nach den in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Verordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Verfügung stehen, und sie hat sich von ihnen leiten zu lassen.

(5) Ist die Kommission auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Untersuchungen und nach Aufforderung an die betroffenen Parteien, ihre Anmerkungen zu übermitteln, der Auffassung, dass der Beschluss nach Absatz 3 nicht eingehalten wurde, erlässt sie einen Beschluss an die nationale Abwicklungsbehörde im betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem diese Behörde aufgefordert wird, die missbräuchlich verwendeten Beträge innerhalb einer Frist einzuziehen, die von der Kommission festzusetzen ist. Die gemäß dem Einziehungsbeschluss einzuziehende Unterstützung aus dem Fonds umfasst Zinsen zu einem angemessenen Satz, der von der Kommission festgesetzt wird, und wird an den Ausschuss gezahlt.

Der Ausschuss zahlt nach Unterabsatz 1 eingegangene Beträge in den Fonds ein und berücksichtigt diese Beträge, wenn er die Beiträge gemäß den Artikeln 70 und 71 festlegt.

Bei dem Einziehungsverfahren nach Unterabsatz 1 sind die Rechte der Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten zu achten, wie sie in den Artikeln 41 und 42 der Charta verankert sind.

(6) Unbeschadet der Berichterstattungspflichten, die die Kommission in ihrem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels auferlegen kann, legt der Ausschuss der Kommission jährliche Berichte vor, in denen bewertet wird, ob bei der Inanspruchnahme des Fonds der Beschluss nach jenem Absatz eingehalten wurde. Bei der Ausarbeitung dieser Berichte macht der Ausschuss von seinen Befugnissen nach Artikel 34 Gebrauch.

(7) Ein Mitgliedstaat oder eine Person, ein Unternehmen oder ein Verband, dessen/deren Interessen durch die Inanspruchnahme des Fonds berührt sein könnten, insbesondere Unternehmen im Sinne des Artikels 2, sind berechtigt, der Kommission jeden mutmaßlichen Missbrauch des Fonds, der mit dem Beschluss nach Absatz 3 dieses Artikels unvereinbar ist, zu melden.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 93 zu erlassen zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften über

a)
die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Einziehungsbeschlusses gemäß Absatz 5 anzuwenden ist,
b)
die Garantien des Rechts auf gute Verwaltung und des Rechts auf Zugang zu Dokumenten gemäß Absatz 5.

(9) Wenn die Kommission nach einer Empfehlung des Ausschusses oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -maßnahmen nicht den Kriterien genügt, aufgrund derer ihr Beschluss nach Absatz 3 ergangen ist, kann sie einen solchen Beschluss überprüfen und geeignete Änderungen beschließen.

(10) Abweichend von Absatz 3 kann der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Ausschusses innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung einstimmig beschließen, dass die Inanspruchnahme des Fonds als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Bleibt ein Beschluss des Rates innerhalb dieser siebentägigen Frist aus, wird der Beschluss von der Kommission gefasst.

(11) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Abwicklungsbehörden über die Befugnisse verfügen, die notwendig sind, um für die Einhaltung der Bedingungen zu sorgen, die in einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 festgelegt sind, und missbräuchlich verwendete Beträge gemäß einem Beschluss der Kommission nach Absatz 5 einzuziehen.

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