Artikel 27 SRM (VO (EU) 2014/806)
Bail-in-Instrument
(1) Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:
- a)
- zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen — soweit diese Bedingungen für das Unternehmen gelten — und weiterhin die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist — sofern das Unternehmen gemäß diesen Richtlinien zugelassen ist —, sowie genügend Vertrauen des Marktes in das Institut oder Unternehmen aufrechtzuerhalten;
- b)
-
zur Umwandlung in Eigenkapital — oder Herabsetzung des Nennwerts — der Forderungen oder Schuldtitel, die übertragen werden
- i)
- auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder
- ii)
- im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten.
Im Abwicklungskonzept wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument Folgendes festgelegt:
- a)
- der aggregierte Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 13 zu vermindern oder umzuwandeln sind;
- b)
- die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 14 ausgeschlossen werden können;
- c)
- die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans.
(2) Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments — zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden — über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Unternehmens wiederherstellt.
Werden eines der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten sind — unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unterliegen — nicht Gegenstand einer Herabschreibung oder Umwandlung:
- a)
- gedeckte Einlagen;
- b)
- besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, einen festen Bestandteil des Deckungspools bilden und nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind;
- c)
- etwaige Verbindlichkeiten aus einer von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde nach dem geltenden Insolvenzrecht geschützt ist;
- d)
- etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen einem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigten), sofern der Begünstigte nach dem geltenden Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;
- e)
- Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;
- f)
- Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;
- g)
-
Verbindlichkeiten gegenüber
- i)
- Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind;
- ii)
- Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;
- iii)
- Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt;
- iv)
- Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU;
- h)
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des teilnehmenden Mitgliedstaats über reguläre Insolvenzverfahren, die am 28. Dezember 2020 Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet der Ausschuss, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 12g Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.
Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer i findet keine Anwendung auf den variablen Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.
(4) Der in Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, oder in Bezug auf einen Einlagebetrag, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU vorgesehene Deckung übersteigt, auszuüben.
Der Ausschuss sorgt dafür, dass sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungspool für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind.
Unbeschadet der Vorschriften über Großkredite in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU und mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit von Unternehmen und Gruppen weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, im Einklang mit Artikel 10 Absatz 11 Buchstabe b dieser Verordnung den Umfang, in dem andere Institute bail-in-fähige Verbindlichkeiten halten, zu beschränken; hiervon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die von Unternehmen gehalten werden, die derselben Gruppe angehören.
(5) In Ausnahmefällen können bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden, sofern
- a)
- für diese Verbindlichkeiten trotz redlicher Bemühungen der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde ein Bail-in innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist,
- b)
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche sicherzustellen, sodass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird,
- c)
- der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr einer ausgedehnten Ansteckung — vor allem in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen — abzuwenden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, derart stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union erheblich beeinträchtigen könnte, oder
- d)
- die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.
Der Ausschuss bewertet sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 3 Buchstabe h ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.
Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise ausgeschlossen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.
(6) Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um
- a)
- alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 13 Buchstabe a wieder auf null zu bringen und/oder
- b)
- Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Absatz 13 Buchstabe b zu rekapitalisieren.
(7) Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern
- a)
- von den Anteilseignern oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähige Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorgesehenen Bewertung — geleistet worden ist und
- b)
- der Beitrag des Fonds 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts — berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 20 Absätze 1 bis 15 vorgesehenen Bewertung — nicht übersteigt.
(8) Der in Absatz 7 dieses Artikels genannte Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:
- a)
- durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sowie gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung aufgebracht wurde;
- b)
- wenn die Beträge gemäß Buchstabe a dieses Absatzes nicht ausreichen, durch Beträge, die durch alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 73 und 74 aufgebracht werden.
(9) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen angestrebt werden, nachdem
- a)
- die in Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und
- b)
- alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine erstattungsfähigen Einlagen sind, vollständig herabgeschrieben oder umgewandelt worden sind.
(10) Alternativ oder zusätzlich kann — sofern die in Absatz 9 Buchstaben a und b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind — ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch im Voraus erhobene Beiträge gemäß Artikel 70 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.
(11) Für die Zwecke dieser Verordnung findet Artikel 44 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU keine Anwendung.
(12) Bei der Entscheidung nach Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt:
- a)
- der Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilseignern und dann grundsätzlich von den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts entsprechend ihrer Rangfolge zu tragen sind;
- b)
- das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde; und
- c)
- die Erforderlichkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.
(13) Der Ausschuss bewertet den Anforderungen des Artikels 20 Absätze 1 bis 15 entsprechend folgenden aggregierten Betrag:
- a)
- gegebenenfalls den Betrag, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabzuschreiben sind, damit der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich null ist, und
- b)
-
gegebenenfalls den Betrag, in dessen Höhe die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Arten von Kapitalinstrumenten umzuwandeln sind, um die harte Kernkapitalquote eines der folgenden Institute wiederherzustellen:
- i)
- entweder des in Abwicklung befindlichen Instituts oder
- ii)
- des Brückeninstituts.
Bei der Bewertung nach Unterabsatz 1 wird der Betrag festgelegt, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut die harte Kernkapitalquote wiederherzustellen oder gegebenenfalls die Quote für das Brückeninstitut festzulegen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Fonds nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d zu berücksichtigen sind, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, während mindestens eines Jahres die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.
Beabsichtigt der Ausschuss, das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten nach Artikel 26 anzuwenden, wird bei der Bestimmung des Betrags, um den die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gesenkt werden müssen, gegebenenfalls eine vorsichtige Schätzung des Kapitalbedarfs der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft berücksichtigt.
(14) Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Herabschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Herabschreibung zu begrenzen.
(15) Bei den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen werden die in Artikel 17 dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen eingehalten.
(16) Die nationale Abwicklungsbehörde legt den Reorganisationsplan, den sie gemäß Artikel 52 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU von dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, erhalten hat, unverzüglich dem Ausschuss vor.
Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Der Ausschuss bewertet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 bei Durchführung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Einvernehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Ist der Ausschuss davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 52 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht davon überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht werden würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 52 Absatz 8 der genannten Richtlinie dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellt wurde bzw. wurden, seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. In beiden Fällen wird die Bewertung im Benehmen mit der nationalen zuständigen Behörde oder, falls angezeigt, der EZB vorgenommen.
Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen legt bzw. legen der nationalen Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer solchen Mitteilung einen geänderten Plan zur Genehmigung vor. Die nationale Abwicklungsbehörde legt dem Ausschuss den geänderten Plan und ihre Bewertung dieses Plans vor. Der Ausschuss bewertet den geänderten Plan und weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Leitungsorgan oder der Person bzw. den Personen, die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellt wurde bzw. wurden, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan seiner Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt oder ob er weiterer Änderungen bedarf.
Der Ausschuss teilt der EBA den Gruppenreorganisationsplan mit.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- (2)
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
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