Artikel 3 SRM (VO (EU) 2014/806)

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige nationale Behörde” eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
2.
„zuständige Behörde” eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
3.
„nationale Abwicklungsbehörde” eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;
4.
„betreffende nationale Abwicklungsbehörde” die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;
5.
„Voraussetzungen für eine Abwicklung” die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
6.
„Abwicklungsplan” einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;
7.
„Gruppenabwicklungsplan” einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;
8.
„Abwicklungsziele” die in Artikel 14 genannten Ziele;
9.
„Abwicklungsinstrumente” ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;
10.
„Abwicklungsmaßnahme” den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
11.
„gedeckte Einlagen” Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
12.
„erstattungsfähige Einlagen” erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
13.
„Institut” ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;
14.
„in Abwicklung befindliches Institut” ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;
15.
„Finanzinstitut” ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
16.
„Finanzholdinggesellschaft” eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
17.
„gemischte Finanzholdinggesellschaft” eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
18.
„Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft” eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
19.
„Unionsmutterinstitut” ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20.
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
21.
„Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 6 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 dieser Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 dieser Verordnung erfüllen;
21a.
„bedeutendes Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
22.
„Zweigstelle” eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
23.
„Gruppe” ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;
24.
„grenzüberschreitende Gruppe” eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;
24a.
„Abwicklungseinheit” eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;
24aa.
„Liquidationseinheit” eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;
24b.
„Abwicklungsgruppe”

a)
eine Abwicklungseinheit zusammen mit ihren Tochterunternehmen, die nicht

i)
selbst Abwicklungseinheiten sind,
ii)
Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder
iii)
in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder

b)
Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;

24c.
„global systemrelevantes Institut” oder „G-SRI” ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
25.
„auf konsolidierter Basis” auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
26.
„konsolidierende Aufsichtsbehörde” eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
27.
„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde” die Abwicklungsbehörde in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem das Institut oder Mutterunternehmen, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten Konsolidierungsebene innerhalb des teilnehmenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, niedergelassen ist;
28.
„institutsbezogenes Sicherungssystem” eine Regelung, die den Anforderungen nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
29.
„außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln” eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV — oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gelten würde —, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 dieser Verordnung oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährt wird;
30.
„Instrument der Unternehmensveräußerung” den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Artikel 24 durch eine Abwicklungsbehörde;
31.
„Instrument des Brückeninstituts” den Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 25 auf ein Brückeninstitut;
32.
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten” den Mechanismus für die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Artikel 26 auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
33.
„Bail-in-Instrument” den Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 27 in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
34.
„verfügbare Finanzmittel” Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 76 Absatz 1 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;
35.
„Zielausstattung” die gemäß Artikel 69 Absatz 1 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel;
36.
„Übereinkommen” das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Fonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge;
37.
„Übergangszeitraum” den Zeitraum von dem in Artikel 99 Absätze 2 und 6 festgelegten Geltungsbeginn dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Fonds die Zielausstattung erreicht, oder bis zum 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt vorher liegt;.
38.
„Finanzinstrument” ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
39.
„Schuldtitel” Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
40.
„Eigenmittel” Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
41.
„Eigenmittelanforderungen” : die Anforderungen nach den Artikeln 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
42.
„Liquidation” die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2;
43.
„Derivat” ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
44.
„Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse” die in Artikel 21 genannten Befugnisse;
45.
„Instrumente des harten Kernkapitals” : Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 29 Absätze 1 bis 5 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
45a.
„hartes Kernkapital” hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;
46.
„Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals” : Kapitalinstrumente, die die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
47.
„Instrumente des Ergänzungskapitals” : Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
48.
„aggregierter Betrag” : der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass bail-in-fähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 27 Absatz 13 herabzuschreiben oder umzuwandeln sind;
49.
„bail-in-fähige Verbindlichkeiten” die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die nicht aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;
49a.
„berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten” bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 12c bzw. Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;
49b.
„nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente” Instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;
50.
„Einlagensicherungssystem” : ein Einlagensicherungssystem, das von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/49/EU eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
51.
„relevante Kapitalinstrumente” Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
52.
„gedeckte Schuldverschreibung” ein Instrument im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
53.
„Einleger” einen Einleger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
54.
„Anleger” einen Anleger im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
55.
„kombinierte Kapitalpufferanforderung” Kapitalpufferanforderungen gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Begriffsbestimmungen. In Ermangelung einer einschlägigen Begriffsbestimmung in Absatz 1 dieses Artikels und in Artikel 2 der Richtlinie 2014/59/EU gelten die in Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Begriffsbestimmungen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(2)

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

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