Artikel 5 SRM (VO (EU) 2014/806)
Beziehung zur Richtlinie 2014/59/EU und zum anwendbaren nationalen Recht
(1) Wenn der Ausschuss gemäß dieser Verordnung Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder -im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung — an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(1a) Bezugnahmen auf gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Behörden in Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe e, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe j, Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 70 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gelten als Bezugnahmen auf den Ausschuss in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und in Bezug auf die Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind.
(2) Der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden fassen Beschlüsse auf der Grundlage und unter Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte mit und ohne Gesetzescharakter, einschließlich der Rechtsakte gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV.
Der Ausschuss, der Rat und die Kommission unterliegen den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie allen von der EBA gemäß Artikel 16 dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Sie bemühen sich nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der EBA zu befolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufgaben beziehen. Wenn sie solche Leitlinien oder Empfehlungen nicht befolgen oder nicht zu befolgen beabsichtigen, ist die EBA hiervon gemäß Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung zu unterrichten. Der Ausschuss, der Rat und die Kommission arbeiten bei der Anwendung der Artikel 25 und 30 der genannten Verordnung mit der EBA zusammen. Der Ausschuss unterliegt auch den Beschlüssen der EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, sofern in der Richtlinie 2014/59/EU solche Beschlüsse vorgesehen sind.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (
ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.