Artikel 54 SRM (VO (EU) 2014/806)
Aufgaben
(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung:
- a)
- Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,
- b)
- Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung:
- a)
- die Vorbereitung, die Bewertung und die Genehmigung der Abwicklungspläne für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — für Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit den Artikeln 8, 10 und 11;
- b)
- die Anwendung vereinfachter Anforderungen bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — bei Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 11;
- c)
- die Festlegung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sowie — sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind — Unternehmen und Gruppen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 im Einklang mit Artikel 12 jederzeit einhalten müssen;
- d)
- die frühestmögliche Übermittlung eines Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 mit allen relevanten Informationen an die Kommission, damit sie innerhalb einer angemessenen Frist eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 18 Absatz 7 einen Beschluss fassen oder gegebenenfalls dem Rat einen Beschluss vorschlagen kann;
- e)
- das Fassen von Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds) gemäß Artikel 60;
- f)
- die Durchführung von Konsultationen gemäß dem in Absatz 2a genannten Verfahren zu Leitlinien, allgemeinen Anweisungen und anderen Instrumenten mit allgemeiner Geltung innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in denen festgelegt wird, wie der Ausschuss die vorliegende Verordnung umzusetzen gedenkt.
(2a) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f gilt folgendes Verfahren:
- a)
- der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung einen Entwurf des Instruments vor;
- b)
- der Ausschuss in seiner Plenarsitzung stellt sicher, dass die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c genannten Mitglieder des Ausschusses zu dem Entwurf des Instruments konsultiert werden;
- c)
- der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung prüft alle Stellungnahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe b genannten Konsultation abgegeben werden;
- d)
- nach der Prüfung der Stellungnahmen legt der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung seine Bewertung dieser Stellungnahmen zur Erörterung vor;
- e)
- der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung entscheidet über die endgültige Fassung des Instruments im Anschluss an die unter Buchstabe d genannte Erörterung und nach gebührender Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen.
Der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung legt dem Ausschuss in seiner Plenarsitzung angemessene Gründe für die Entscheidungen vor, die in Bezug auf das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Instrument getroffen wurden. Eine Zusammenfassung dieser Gründe wird in dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten jährlichen Bericht des Ausschusses veröffentlicht.
(3) Bei dringlichem Bedarf kann der Ausschuss auf der Präsidiumssitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.
(4) Die Präsidiumssitzung des Ausschusses unterrichtet die Plenarsitzung des Ausschusses über die hinsichtlich der Abwicklung gefassten Beschlüsse.
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