Artikel 60 SRM (VO (EU) 2014/806)
Teil II des Haushalts: der Fonds
(1) Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus
- a)
- Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 4 und den Artikeln 69, 70 und 71;
- b)
- Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
- c)
- Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74;
- d)
- Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 75;
- e)
- dem Teil der Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76, der bei den Abwicklungsverfahren wiedererlangt wird.
(2) Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen
- a)
- Ausgaben für die Zwecke von Artikel 76;
- b)
- Anlagen gemäß Artikel 75;
- c)
- Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 72 Absatz 1;
- d)
- Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß den Artikeln 73 und 74.
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