Artikel 63 SRM (VO (EU) 2014/806)

Ausführung des Haushalts, Rechnungslegung und Entlastung

(1) Der Vorsitzende handelt als Weisungsbefugter und führt den Haushaltsplan des Ausschusses aus.

(2) Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr und ersucht den Rechnungshof um Bemerkungen.

Der Rechnungsführer des Ausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres vor.

(3) Der Vorsitzende übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Vorsitzende in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.

(5) Im Anschluss an die Genehmigung durch den Ausschuss übermittelt der Vorsitzende dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli jedes Jahres den endgültigen Jahresabschluss für das vorangegangene Haushaltsjahr.

(6) Gehen Bemerkungen des Rechnungshofs ein, so übermittelt der Vorsitzende ihm darauf bis zum 30. September eine Antwort.

(7) Der endgültige Jahresabschluss für das vorangegangene Haushaltsjahr wird bis zum 15. November jedes Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(8) Der Ausschuss erteilt dem Vorsitzenden auf seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushalts.

(9) Der Vorsitzende übermittelt auf Anfrage des Europäischen Parlaments oder des Rates dem ersuchenden Organ der Union alle Informationen, auf die in der Buchführung des Ausschusses verwiesen wird, wobei jedoch die in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten sind.

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