Artikel 7 SRM (VO (EU) 2014/806)

Aufteilung der Aufgaben innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus

(1) Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.

(2) Der Ausschuss ist vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 1 zuständig für die Erstellung der Abwicklungspläne und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung:

a)
der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, die nicht Teil einer Gruppe sind, und von Gruppen,

i)
die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend gelten oder
ii)
in Bezug auf welche die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beschlossen hat, sämtliche einschlägigen Befugnisse unmittelbar auszuüben, und

b)
anderer grenzüberschreitender Gruppen.

(3) In Bezug auf andere Unternehmen oder Gruppen als die in Absatz 2 genannten sind die nationalen Abwicklungsbehörden, unbeschadet der Zuständigkeiten des Ausschusses für die ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben, zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben verpflichtet und für sie verantwortlich:

a)
Annahme von Abwicklungsplänen und Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 8 und 10 und dem Verfahren nach Artikel 9;
b)
Maßnahmen während der Frühintervention gemäß Artikel 13 Absatz 3;
c)
Anwendung vereinfachter Anforderungen oder Aufhebung der Pflicht, einen Abwicklungsplan zu erstellen, gemäß Artikel 11;
d)
Festlegung der Höhe der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 12 bis 12k;
e)
Annahme von Abwicklungsbeschlüssen und Anwendung von in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumenten im Einklang mit den einschlägigen Verfahren und Schutzmechanismen unter der Voraussetzung, dass die Abwicklungsmaßnahme keine Inanspruchnahme des Fonds erfordert und ausschließlich durch die in den Artikeln 21 und 24 bis 27 genannten Instrumente und/oder durch das Einlagensicherungssystem finanziert wird, im Einklang mit Artikel 79 und gemäß dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren;
f)
Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 nach dem in Artikel 31 festgelegten Verfahren.

Erfordert die Abwicklungsmaßnahme die Inanspruchnahme des Fonds, so nimmt der Ausschuss das Abwicklungskonzept an.

Wenn die nationalen Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsbeschluss fassen, berücksichtigen und befolgen sie den Abwicklungsplan nach Artikel 9, es sei denn, sie gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Abwicklungsziele mit Maßnahmen, die im Abwicklungsplan nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind.

Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben wenden die nationalen Abwicklungsbehörden die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung an. Bezugnahmen auf den Ausschuss in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absätze 6, 8, 12 und 13, Artikel 10 Absätze 1 bis 10, Artikel 11 bis 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 3, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 18 Absätze 2 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 1 bis 7, Artikel 21 Absatz 8 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absätze 9 und 10, Artikel 22 Absätze 1, 3 und 6, Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absätze 1 bis 15, Artikel 27 Absatz 16 Unterabsatz 2 Satz 2, Unterabsatz 3, Unterabsatz 4 Sätze 1, 3 und 4 und Artikel 32 gelten als Bezugnahmen auf die nationalen Abwicklungsbehörden im Hinblick auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gruppen und Unternehmen. Zu diesem Zweck üben die nationalen Abwicklungsbehörden ihre Befugnisse gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht verankerten Bedingungen aus.

Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss über die in diesem Absatz genannten zu treffenden Maßnahmen und stimmen sich eng mit dem Ausschuss ab, wenn sie diese Maßnahmen treffen.

Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss die in Artikel 9 genannten Abwicklungspläne sowie etwaige Aktualisierungen zusammen mit einer begründeten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Gruppe gemäß Artikel 10 vor.

(4) Wenn dies für die kohärente Anwendung hoher Abwicklungsstandards nach dieser Verordnung notwendig ist, kann der Ausschuss

a)
auf die Unterrichtung über eine Maßnahme nach Absatz 3 durch eine nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 31 Absatz 1 hin innerhalb des geeigneten Zeitrahmens je nach der gebotenen Dringlichkeit eine Warnung an die betreffende nationale Abwicklungsbehörde herausgeben, wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass der Entwurf eines Beschlusses in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 nicht im Einklang mit dieser Verordnung oder mit seinen allgemeinen Anweisungen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a steht;
b)
jederzeit von sich aus nach Anhörung der betroffenen nationalen Abwicklungsbehörde oder auf deren Ersuchen — insbesondere wenn seine unter Buchstabe a genannte Warnung nicht gebührend beachtet wird — entscheiden, alle dieser nationalen Abwicklungsbehörde durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse auch in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Absatz 3 unmittelbar auszuüben.

(5) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels können die teilnehmenden Mitgliedstaaten entscheiden, dass der Ausschuss alle ihm durch diese Verordnung übertragenen einschlägigen Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf Unternehmen und andere Gruppen als die in Absatz 2 genannten, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, auszuüben hat. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 dieses Artikels, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1 nicht. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten den Ausschuss und die Kommission entsprechend. Die Unterrichtung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

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