Artikel 76 SRM (VO (EU) 2014/806)
Auftrag des Fonds
(1) Innerhalb des Abwicklungskonzepts kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 den Fonds nur insoweit heranziehen, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu folgenden Zwecken erforderlich ist:
- a)
- für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;
- b)
- für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
- c)
- für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;
- d)
- für die Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut und eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;
- e)
- für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 5 größere Verluste erlitten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten;
- f)
- für Beitragsleistungen an das in Abwicklung befindliche Institut anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird und die Entscheidung getroffen wird, bestimmte Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 27 Absatz 5 auszuschließen;
- g)
- für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen.
(2) Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter Absatz 1 genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.
(3) Der Fonds wird nicht unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auszugleichen oder solch ein Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Fonds für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2 an den Fonds weitergegeben wird, gelten die in Artikel 27 für die Inanspruchnahme des Fonds genannten Grundsätze.
(4) Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.
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