Artikel 1 VO (EU) 2014/807
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- (1)
-
Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Hinblick auf Folgendes:
- a)
- Junglandwirte,
- b)
- Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
- c)
- Qualitätsregelungen — Absatzförderung,
- d)
- Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen,
- e)
- Aufforstung und Anlage von Wäldern,
- f)
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,
- g)
- Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft,
- h)
- Ausschluss von Doppelfinanzierung,
- i)
- Tierschutz,
- j)
- Zusammenarbeit,
- k)
- Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit,
- l)
- Investitionen,
- m)
- Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen,
- n)
- erweiterte oder neue Verpflichtungen;
- (2)
- besondere Übergangsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder im Falle Kroatiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigte Förderung in die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung, einschließlich — im Falle Kroatiens — für technische Hilfe, einbezogen werden kann.
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