Artikel 1 VO (EU) 2014/807

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(1)
Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Hinblick auf Folgendes:

a)
Junglandwirte,
b)
Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
Qualitätsregelungen — Absatzförderung,
d)
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen,
e)
Aufforstung und Anlage von Wäldern,
f)
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,
g)
Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft,
h)
Ausschluss von Doppelfinanzierung,
i)
Tierschutz,
j)
Zusammenarbeit,
k)
Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit,
l)
Investitionen,
m)
Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen,
n)
erweiterte oder neue Verpflichtungen;

(2)
besondere Übergangsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder im Falle Kroatiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigte Förderung in die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung, einschließlich — im Falle Kroatiens — für technische Hilfe, einbezogen werden kann.

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