Artikel 13 VO (EU) 2014/807

Investitionen

Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten bei Gewährung der Förderung in Form von Zuschüssen folgende Bestimmungen:

a)
Im Fall von Leasingverträgen sind andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben.
b)
Die Mitgliedstaaten legen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Bedingungen fest, unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe angesehen werden kann.
c)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.
d)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht förderfähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.
e)
Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Die Förderung von Bioenergievorhaben ist auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der strategischen Umweltprüfung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums eine allgemeine Prüfung vorgenommen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.