Artikel 19 VO (EU) 2014/807
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird aufgehoben.
Sie gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.
Für Mittelübertragungen zwischen Schwerpunkten wird die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 festgesetzte Obergrenze von 3 % auf 5 % angehoben.
Die Frist für die Meldung von Programmänderungen an die Kommission, die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 auf den 31. August 2015 festgelegt ist, wird bis zum 30. September 2015 verlängert.
Die Viermonatsfrist für die Bewertung der gemeldeten Änderungen durch die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird auf einen Dreimonatszeitraum verkürzt.
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