Artikel 11 VO (EU) 2014/809

Vereinfachung der Verfahren

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder in der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen nach vorliegender Verordnung sowohl vom Begünstigten an die Behörden als auch umgekehrt in elektronischer Form erfolgen, sofern dies zu keiner Diskriminierung zwischen den Begünstigten führt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass

a)
der Begünstigte eindeutig identifiziert wird;
b)
der Begünstigte alle Anforderungen im Rahmen der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt;
c)
die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuverlässig sind; werden die Angaben aus der elektronischen Tierdatenbank gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 genutzt, muss diese Datenbank den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard bieten;
d)
Begleitunterlagen, die nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für die nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind.

(2) Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfe- oder Zahlungsanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten den Behörden bereits vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Beihilfe- oder Zahlungsantrag im Rahmen der betreffenden Direktzahlungsregelung oder Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Änderungen eingetreten sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten aus Datenquellen der nationalen Behörden für die Zwecke der Beihilfe- und Zahlungsanträge zu nutzen. In diesem Fall trägt der Mitgliedstaat dafür Sorge, dass diese Datenquellen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um die Verlässlichkeit, Unversehrtheit und Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.

(3) Die zuständige Behörde kann, wenn möglich, die erforderlichen Informationen in den zusammen mit dem Beihilfe- oder Zahlungsantrag einzureichenden Belegen direkt bei der Auskunftsquelle einholen.

(4) Werden im Rahmen des integrierten Systems das vordefinierte Formular und die entsprechenden kartografischen Unterlagen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über eine GIS-basierte Schnittstelle bereitgestellt, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der gemeldeten Flächen verarbeitet werden können (im Folgenden „geografisches Beihilfeantragsformular” ), können die Mitgliedstaaten beschließen, ein System von Vorab-Gegenkontrollen (im Folgenden „Vorabprüfungen” ) einzuführen, das mindestens die Gegenkontrollen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c umfassen muss. Die Ergebnisse werden den Begünstigten rasch mitgeteilt, um sie bei der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten können die vorläufigen Ergebnisse auf Parzellenebene gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d als einschlägige Informationen für Vorabkontrollen bei Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen verwenden, die keinen Kontrollen durch Monitoring unterliegen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für diese Option, so findet Artikel 40a Absatz 4 keine Anwendung auf die Informationen, die den Begünstigten im Rahmen der Vorabprüfungen mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Vorabprüfungen auf regionaler Ebene vorzunehmen, sofern das System mit dem geografischen Beihilfeantragsformular auf regionaler Ebene besteht.

(5) Handelt es sich bei dem Begünstigten um eine Gruppe von Personen, die eine Förderung für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beantragen (im Folgenden das „Kollektiv” ), kann der Mitgliedstaat beschließen, von der Anforderung gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung, wonach der Zahlungsantrag alle zur Feststellung der Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten muss, und der Einschränkung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung abzuweichen, wonach alle notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Förderung bis zu dem Termin für die Einreichung des Zahlungsantrags vorgelegt werden müssen, indem er einen vereinfachten jährlichen Zahlungsantrag (im Folgenden „Kollektivantrag” ) einführt, der von einem Kollektiv vorgelegt wird.

Die Artikel 2, 3, 4, 9, 11, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 3 bis 9, Artikel 21, 24, 25, 27, 28, 29, 35, 38, 39, 40, 42, 43 und 45 der vorliegenden Verordnung sowie die Artikel 4, 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten sinngemäß für die besonderen Vorschriften, die im Hinblick auf den Kollektivantrag festgelegt wurden.

Bei Kollektiven nehmen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Verwaltungsvereinbarungen in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums auf.

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