Artikel 17 VO (EU) 2014/809

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

(1) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und/oder nichtlandwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e übermittelt die zuständige Behörde dem Begünstigten das geografische Beihilfeantragsformular.

(2) Absatz 1 gilt wie folgt:

a)
ab dem Antragsjahr 2016 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 25 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
b)
ab dem Antragsjahr 2017 für eine Zahl von Begünstigten, die erforderlich ist, um mindestens 75 % der im vorangegangenen Jahr für die Basisprämienregelung oder die einheitliche Flächenzahlung insgesamt ermittelten Fläche abzudecken;
c)
ab dem Antragsjahr 2018 für alle Begünstigten.

(3) Ist der Begünstigte nicht in der Lage, den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag unter Verwendung des geografischen Beihilfeantragsformulars einzureichen, so stellt die zuständige Behörde dem Begünstigten Folgendes zur Verfügung:

a)
die erforderliche technische Hilfe oder
b)
die vordefinierten Formulare und die entsprechenden kartografischen Unterlagen in Papierform. In diesem Fall überträgt die zuständige Behörde die vom Begünstigten erhaltenen Informationen in das geografische Beihilfeantragsformular.

(4) Die dem Begünstigten übermittelten vordefinierten Formulare müssen die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die im Vorjahr für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und/oder die flächenbezogene Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums ermittelte Fläche je landwirtschaftlicher Parzelle ausweisen.

Die dem Begünstigten gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelten kartografischen Unterlagen enthalten die Grenzen und die eindeutige Identifizierung der Referenzparzellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sowie die Grenzen der im Vorjahr ermittelten landwirtschaftlichen Parzellen, um dem Begünstigten eine korrekte Angabe der Größe und Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle zu ermöglichen. Ab dem Antragsjahr 2016 enthält das Formular auch Art, Größe und Lage der im Vorjahr ermittelten im Umweltinteresse genutzten Flächen.

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

Hierzu kann der Begünstigte die Informationen bestätigen, die bereits in den vordefinierten Formularen enthalten sind. Sind jedoch die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig, berichtigt oder ändert der Begünstigte die Angaben in dem vordefinierten Formular.

Die zuständige Behörde bewertet auf der Grundlage der vom Begünstigten im vordefinierten Formular vorgenommenen Berichtigungen oder Ergänzungen, ob eine Aktualisierung der entsprechenden Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 erforderlich ist.

(6) Wendet der Begünstigte gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Verpflichtungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(1) oder gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an, ist die Verpflichtung unter Verweis auf den entsprechenden Zahlungsantrag im Beihilfeantrag anzugeben.

Wendet der Begünstigte gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen nationaler oder regionaler Umweltzertifizierungssysteme an, so gelten die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels entsprechend für das vordefinierte Formular und die Meldung des Begünstigten.

Für die regionale oder gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für den Teil der Verpflichtungen bei im Umweltinteresse genutzten Flächen, die die Begünstigten einzeln erfüllen müssen, geben die an einer solchen regionalen oder gemeinsamen Umsetzung beteiligten Begünstigten für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels eindeutig an. In ihrem Beihilfe- oder Zahlungsantrag verweisen die Begünstigten auf die Anmeldung einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

(7) Bei Hanfanbauflächen gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;
b)
die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);
c)
die amtlichen Etiketten, die gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(2), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument oder, im Falle von Erhaltungssorten, die gemäß der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission(3) zertifiziert sind, die Etiketten des Lieferanten oder die auf der Verpackung des Saatguts von Erhaltungssorten gedruckte oder gestempelte Aufschrift gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Für Hanf als Zwischenfrucht sind die Etiketten bis zu einem Datum vorzulegen, das von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, jedoch nicht nach dem 1. September liegen darf. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

(8) Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a)
den Namen der verwendeten Baumwollsaatgutsorte;
b)
gegebenenfalls Name und Anschrift des anerkannten Branchenverbands, dem der Begünstigte angehört.

(9) Flächen, die nicht für die Zwecke der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Unterstützung im Weinsektor nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genutzt werden, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung” ausgewiesen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

(2)

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(3)

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.