Artikel 21 VO (EU) 2014/809

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:

a)
die Identität des Begünstigten;
b)
einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
c)
Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
d)
gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
e)
gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
f)
eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.

(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind.

In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a)
das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;
b)
dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als nicht ermittelte Tiere gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gelten, es sei denn, sie fallen unter die spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 30 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(4a) Wenn es keine elektronische Datenbank gibt, können die Mitgliedstaaten für Arten mit kurzem Produktionszyklus, die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gefördert werden, Verfahren einführen, die es ermöglichen, Angaben in Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen für die Zwecke der tierbezogenen Zahlungsanträge zu nutzen. Diese Angaben müssen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Stützungsmaßnahme erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandards auf der Ebene der einzelnen Tiere bieten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Zahlungsantrag für alle Tiere stellt, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben in den Schlachtbescheinigungen oder anderen Unterlagen förderfähig sind.

In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechend den für die betreffende Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten bekannt gemacht wurde.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch eine oder mehrere von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Begünstigte bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

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