Artikel 33a VO (EU) 2014/809

Zusätzlicher Kontrollsatz für Vor-Ort-Nachkontrollen der Begünstigten gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014

(1) Die Begünstigten, die im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übererklärung für eine gekürzte Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 infrage kamen, werden im folgenden Antragsjahr bezüglich dieser flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme vor Ort einer Nachkontrolle unterzogen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, von diesen Vor-Ort-Nachkontrollen Begünstigte auszuschließen, deren gekürzte Verwaltungssanktion den Beträgen entsprechen würde, für die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beschließen können, eine Wiedereinziehung nicht fortzusetzen.

(2) Die Nachkontrolle vor Ort gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die festgestellte Übererklärung im Jahr der Feststellung zu einer Aktualisierung der betreffenden Referenzparzellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geführt hat oder für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme im folgenden Antragsjahr Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 40a dieser Verordnung vorgenommen werden, wodurch die zuständige Behörde darüber befinden kann, ob die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt werden muss.

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