Artikel 36 VO (EU) 2014/809

Verringerung des Kontrollsatzes

(1) Die in diesem Kapitel festgelegten Kontrollsätze dürfen nur für in diesem Artikel genannte Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen verringert werden.

(2) Abweichend von Artikel 30 Buchstaben a, b und f können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz der jährlich je Regelung durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie und die Kleinerzeugerregelung auf 3 % zu verringern.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn für alle Begünstigten ein System der grafischen Verschneidung aller Beihilfeanträge mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorhanden ist.

Für das Antragsjahr 2015 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote in den vorhergehenden beiden Haushaltsjahren nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem auf Unionsebene festgelegten gängigen Verfahren bestätigt.

Für das Antragsjahr 2016 darf die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Zufallsstichprobe ermittelte Fehlerquote im vorhergehenden Haushaltsjahr nicht mehr als 2 % betragen. Diese Fehlerquote wird von den Mitgliedstaaten nach dem neuen auf Unionsebene festgelegten Verfahren unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(1) bestätigt.

(3) Abweichend von Artikel 30 Buchstabe a, b und f können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Basisprämienregelung, der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, der Umverteilungsprämie und der Kleinerzeugerregelung die Kontrollstichprobe auf die gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgewählte Stichprobe zu reduzieren, wenn Kontrollen auf der Grundlage der Orthofotos vorgenommen werden, die zur Aktualisierung des in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verwendet wurden.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Mitgliedstaaten das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen systematisch aktualisieren und innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren alle Begünstigten des gesamten vom System erfassten Gebiets kontrollieren, wobei jährlich mindestens 25 % der im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten beihilfefähigen Hektarflächen abzudecken sind. Dieser Mindestprozentsatz pro Jahr gilt jedoch nicht für Mitgliedstaaten, für die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen weniger als 150000 Hektar beihilfefähige Flächen ausgewiesen sind.

Innerhalb von drei Jahren vor Anwendung von Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten eine vollständige Aktualisierung ihres Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor.

Die zur Aktualisierung verwendeten Orthofotos dürfen zum Zeitpunkt ihrer Nutzung zur Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht älter als 15 Monate sein.

Die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, so wie sie aus der in den zwei Jahren vor der Anwendung von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgenommenen Bewertung hervorgeht, muss hinreichende Gewähr für eine effektive Überprüfung der Beihilfebedingungen bieten.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 kann auf nationaler oder regionaler Ebene gefasst werden. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes besteht eine Region aus dem gesamten Gebiet, das von einem oder mehreren unabhängigen Systemen zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen abgedeckt wird.

Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Abweichend von Artikel 32 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Mindestsatz der in jedem Kalenderjahr durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf 3 % der Begünstigten zu verringern, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gestellt haben.

Unterabsatz 1 gilt jedoch weder für Begünstigte, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, noch für gemäß Artikel 32 Absatz 2a der vorliegenden Verordnung ausgewählte Kollektive und Verpflichtungen.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 finden nur Anwendung, wenn die im Einklang mit Artikel 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen erfüllt sind. Ist eine der genannten Bedingungen oder der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels nicht mehr erfüllt, so nehmen die Mitgliedstaaten ihren Beschluss, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen zu verringern, umgehend zurück und wenden bei den betreffenden Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen ab dem darauf folgenden Antragsjahr den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Buchstaben a, b und f und/oder Artikel 32 an.

(6) Führt ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau ein, so kann abweichend von Artikel 30 Buchstabe g der Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen auf 20 % der gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen verringert werden.

In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat der Kommission die für sein System der vorherigen Genehmigung geltenden Durchführungsbestimmungen und Bedingungen im Jahr vor der Anwendung des verringerten Kontrollsatzes mit. Jede Änderung der Durchführungsbestimmungen und Bedingungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

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