Artikel 43 VO (EU) 2014/809

Kontrollbericht im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

(1) Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die überprüften Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen und Beihilfe- oder Zahlungsanträge für Tiere;
b)
die anwesenden Personen;
c)
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronischen Datenbanken für Tiere, kontrollierte Belege, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes;
d)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde. Insbesondere wenn die in Artikel 25 genannte Frist von 48 Stunden überschritten wurde, ist der Grund dafür im Kontrollbericht anzugeben;
e)
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei den Beihilferegelungen für Tiere und/oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen vorzunehmen waren;
f)
Angaben zu sonstigen vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Begünstigte erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Kontrolle zu unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen und Bemerkungen hinzuzufügen. Verwendet ein Mitgliedstaat einen während der Kontrolle elektronisch erstellten Kontrollbericht, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass der Begünstigte den Bericht elektronisch unterzeichnen kann, oder der Kontrollbericht wird dem Begünstigten unverzüglich zugesendet, so dass er die Gelegenheit hat, den Bericht zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzufügen. Wird ein Verstoß festgestellt, so erhält der Begünstigte eine Ausfertigung des Kontrollberichts.

(3) Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht durch die Berichte gemäß Artikel 2 Absatz 5 der genannten Verordnung ergänzt.

(4) Finden sich bei gemäß vorliegender Verordnung durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen Verstöße gegen Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, so werden den für die Durchführung der genannten Verordnungen zuständigen Behörden unverzüglich Ausfertigungen des Kontrollberichts im Sinne des vorliegenden Artikels übersandt.

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