Artikel 45 VO (EU) 2014/809

Prüfung des Tetrahydrocannabinolgehalts von angebautem Hanf

(1) Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 richten die Mitgliedstaaten das in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargelegte System zur Bestimmung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol (nachstehend „THC” ) ein.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen.

(3) Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt.

Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinander folgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(1) zu verbieten. Diese Unterrichtung muss bis spätestens 15. November des jeweiligen Antragsjahres erfolgen. Ab dem folgenden Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden.

(4) Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, so dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen vorgenommen werden können.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs I mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.

(5) Die in Absatz 3 genannte Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(2).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

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