Artikel 48 VO (EU) 2014/809
Verwaltungskontrollen
(1) Alle von einem Begünstigten oder Dritten vorzulegenden Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen werden einer Verwaltungskontrolle unterzogen, die sich auf alle Elemente bezieht, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Über die durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse der Überprüfung und die bei Abweichungen getroffenen Abhilfemaßnahmen werden Aufzeichnungen geführt.
(2) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel wird sichergestellt, dass das Vorhaben mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht oder dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstigen verbindlichen Standards und Anforderungen, im Einklang steht. Bei den Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:
- a)
- die Förderfähigkeit des Begünstigten;
- b)
- die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für das Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden;
- c)
- die Einhaltung der Auswahlkriterien, sofern diese Kriterien anwendbar sind;
- d)
- die Förderfähigkeit der Kosten des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung der Kostenkategorie oder der Berechnungsmethode, die angewendet werden müssen, wenn das Vorhaben oder ein Teil davon in den Anwendungsbereich von Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 fällt;
- e)
- für in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Kosten, mit Ausnahme von Sachleistungen und Abschreibungen, die Plausibilität der geltend gemachten Kosten. Die Kosten werden anhand eines geeigneten Bewertungssystems bewertet, wie z. B. Referenzkosten, Vergleich verschiedener Angebote oder Bewertungsausschuss. Bei Vorhaben mit einem Unterstützungssatz von bis zu 30 % oder bei gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Vorhaben kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge durchgeführt werden. Bei Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 5000 EUR kann die Plausibilität der Kosten durch einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf festgestellt werden.
(3) Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge umfassen insbesondere, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente:
- a)
- Vergleich des abgeschlossenen Vorhabens mit dem Vorhaben, für das ein Unterstützungsantrag genehmigt wurde;
- b)
- die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen, außer wenn eine Form oder Berechnungsmethode gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angewendet wird.
(4) Die Verwaltungskontrollen umfassen Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unions- oder nationaler Regelungen oder des vorhergehenden Programmplanungszeitraums ausgeschlossen werden kann. Erfolgt auch eine Finanzierung aus anderen Quellen, so wird durch diese Kontrollen sichergestellt, dass die insgesamt erhaltene Unterstützung nicht über den zulässigen Höchstbeträgen und -unterstützungssätzen liegt.
(5) Die Verwaltungskontrollen bei Investitionsvorhaben umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts, um die Durchführung der Investition zu überprüfen.
Die zuständige Behörde kann jedoch in begründeten Fällen wie den folgenden von diesen Besuchen absehen:
- a)
- das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine gemäß Artikel 49 durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle;
- b)
- die zuständige Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investition;
- c)
- nach Ansicht der zuständigen Behörde ist die Gefahr gering, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde.
Über den Beschluss gemäß Unterabsatz 2 und seine Begründung sind Aufzeichnungen zu führen.
(6) Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(1) gelten hingegen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
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