Artikel 52 VO (EU) 2014/809

Ex-post-Kontrollen

(1) Bei Investitionsvorhaben werden Ex-post-Kontrollen durchgeführt, um die Erfüllung der gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltenden oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums genannten Auflagen zu überprüfen.

(2) Die Ex-post-Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 1 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben, für die gemäß Absatz 1 noch Auflagen gelten und für die die Abschlusszahlung aus dem ELER geleistet wurde. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis Ende des betreffenden Kalenderjahres durchgeführt wurden.

(3) Die Stichprobe der gemäß Absatz 1 zu kontrollierenden Vorhaben basiert auf einer Analyse der Risiken und finanziellen Auswirkungen unterschiedlicher Vorhaben, Vorhabenarten oder Maßnahmen. Zwischen 20 % und 25 % der Stichprobe werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

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