Artikel 58 VO (EU) 2014/809
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen
Für die Maßnahme gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erkennen die Mitgliedstaaten eine Erzeugergemeinschaft an, nachdem sie überprüft haben, ob die Erzeugergemeinschaft die Kriterien gemäß Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt und die nationalen Vorschriften einhält. Nach der Anerkennung überprüft die zuständige Behörde durch Verwaltungskontrollen und mindestens einmal während des Fünfjahreszeitraums durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die Kriterien für die Anerkennung und der Geschäftsplan gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgängig eingehalten werden.
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