Artikel 60 VO (EU) 2014/809

Leader

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine geeignete Regelung für die Überwachung der lokalen Aktionsgruppen ein.

(2) Bei Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Mitgliedstaaten lokale Aktionsgruppen förmlich mit der Durchführung der Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 48 der vorliegenden Verordnung beauftragen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch weiterhin für die Überprüfung verantwortlich, ob die betreffenden lokalen Aktionsgruppen die Verwaltungs- und Kontrollkapazität zur Durchführung dieser Tätigkeit haben.

Im Fall der Zuständigkeitsübertragung gemäß Unterabsatz 1 führt die zuständige Behörde regelmäßig Kontrollen der lokalen Aktionsgruppen durch, einschließlich Buchprüfungen und stichprobenartiger Wiederholung von Verwaltungskontrollen.

Die zuständige Behörde nimmt auch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 49 der vorliegenden Verordnung vor. Hinsichtlich der Kontrollstichprobe für Leader betreffende Ausgaben gilt mindestens der in Artikel 50 der vorliegenden Verordnung genannte Prozentsatz.

(3) Ist bei Ausgaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung die lokale Aktionsgruppe selbst Begünstigter der Unterstützung, so werden die Verwaltungskontrollen durch von der betreffenden lokalen Aktionsgruppe unabhängige Personen vorgenommen.

(4) Bei Vorhaben, die von einer lokalen Aktionsgruppe durchgeführt werden und die ein Bündel von Projekten unter einem gemeinsamen Thema betreffen, kann die Überprüfung der Plausibilität der Kosten abweichend von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge für dieses Bündel von Projekten durchgeführt werden.

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