Artikel 75 VO (EU) 2014/809
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgeschlossen.
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