Präambel VO (EU) 2014/81

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 erlassen.
(2)
Aufgrund einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollten die Einträge für 45 Personen in diesem Anhang ersetzt werden, und es sollte eine neue Begründung für die Aufnahme dieser Personen in die Liste angegeben werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.

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