Artikel 1 VO (EU) 2014/821
Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen (Artikel 38 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)
(1) Bei Beiträgen aus mehr als einem Programm oder aus mehr als einer Prioritätsachse oder Maßnahme desselben Programms zu einem Finanzinstrument führt die Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, für die Zwecke der Berichterstattung und der Prüfung gesondert Buch oder verwendet einen geeigneten Buchführungscode für den Beitrag aus jedem Programm, aus jeder Prioritätsachse oder Maßnahme.
(2) Bei nationalen öffentlichen oder privaten Beiträgen zu den Finanzinstrumenten gemäß den fondsspezifischen Regelungen verwalten die Stellen, die diese Finanzinstrumente einsetzen, solche Beiträge in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 bis 6, wenn sie die nationale Kofinanzierung darstellen und auf der Ebene der Endbegünstigten erbracht werden.
(3) Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, bewahren beweiskräftige Unterlagen auf in Bezug auf
- a)
- die mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen geschlossenen rechtlichen Vereinbarungen über die die nationale Kofinanzierung darstellenden nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die von diesen Einrichtungen auf Ebene der Endbegünstigten bereitgestellt werden;
- b)
- die tatsächliche Übertragung von Ressourcen, die die nationale Kofinanzierung darstellen, durch private oder öffentliche Einrichtungen an Begünstigte;
- c)
- die der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, gemeldeten nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen und von privaten oder öffentlichen Einrichtungen geleistet werden.
(4) Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, tragen die Gesamtverantwortung für die Investition zugunsten der Endbegünstigten, auch für die anschließende Überwachung der Beiträge aus den Programmen gemäß den Finanzierungsvereinbarungen.
(5) Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, vergewissern sich vor der Übermittlung der Ausgabenerklärung an die Verwaltungsbehörde, dass die durch die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, abgedeckten Ausgaben förderfähig sind.
(6) Die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, gewährleisten den Prüfpfad für die nationalen öffentlichen oder privaten Beiträge, die die nationale Kofinanzierung darstellen, bis auf die Ebene des Endbegünstigten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.