Artikel 10 VO (EU) 2014/821

Dokumentation des Systems

Die Verwaltungsbehörde stellt detaillierte und aktualisierte funktionelle und technische Dokumentation über die Funktionsweise und die Merkmale des Systems bereit, die auf Anfrage für die relevanten Stellen, die für die Programmverwaltung zuständig sind, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof zugänglich ist.

Die Dokumentation gemäß Absatz 1 belegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem jeweiligen Mitgliedstaat.

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