Artikel 8 VO (EU) 2014/821
Interoperabilität
(1) Das System ist mit den in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erwähnten Systemen für den elektronischen Datenaustausch mit den Begünstigten interoperabel.
Sofern angebracht, erleichtert das System die Überprüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der von den Begünstigten übermittelten Daten, bevor sie in einer gesicherten Weise gespeichert werden.
(2) Das System ist mit anderen einschlägigen Computersystemen des nationalen Interoperabilitätsrahmens und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) gemäß dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) interoperabel.
(3) Das System ist auf technischer und semantischer Ebene interoperabel. Die Spezifikationen unterstützen die Standardformate für den Datenaustausch und stellen sicher, dass diese Formate erkannt und zwischen heterogenen Systemen ausgetauscht werden können.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).
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