Präambel VO (EU) 2014/822

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 247,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über die Anwendung eines Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ab dem 1. Januar 2014 hat die Union Kambodscha allgemeine Zollpräferenzen gewährt.
(2)
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(4) wird der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” im Rahmen des Schemas der allgemeinen Zollpräferenzen ( „APS” ) definiert. Die genannte Verordnung sieht die Möglichkeit vor, APS-begünstigten Ländern unter bestimmten genau festgelegten Umständen Abweichungen von dieser Begriffsbestimmung zu genehmigen. Die Bestimmungen über die regionale Kumulierung in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 geändert, in der klargestellt wurde, dass die regionale Kumulierung zwischen Ländern derselben regionalen Gruppe nur zulässig ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union Begünstigte des APS-Schemas sind. Diese Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 gelten ab dem 1. Januar 2014.
(3)
Am 15. Mai 2013 beantragte Kambodscha einen Übergangszeitraum, in dem die kambodschanische Fahrradindustrie für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs von Fahrrädern der HS-Position 8712 bei Ausfuhren Kambodschas in die Union weiterhin berechtigt wäre, Teile mit Ursprung in Malaysia und Singapur nach Maßgabe der regionalen Kumulierung gemäß dem APS-System ab dem 1. Januar 2014, dem Datum, ab dem die geänderten Vorschriften über die regionale Kumulierung gelten, als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten.
(4)
Kambodscha hat eine wachsende, aber noch schwache Fahrradindustrie, die stark auf die Belieferung mit Teilen aus Nachbarländern, die APS-begünstigte Länder waren und zu derselben regionalen Kumulierungsgruppe gehörten, insbesondere Singapur und Malaysia, angewiesen war.
(5)
Mit Schreiben vom 9. August 2013 forderte die Kommission von Kambodscha weitere Informationen. Am 26. September 2013 übermittelte Kambodscha seine Antwort, woraufhin der Antrag als vollständig galt.
(6)
Seit dem 1. Januar 2014 ist Singapur kein APS-teilnahmeberechtigtes oder APS-begünstigtes Land mehr, so dass die Möglichkeit einer Kumulierung mit anderen Ländern der regionalen Kumulierung der Gruppe I nicht mehr gegeben ist. Seit dem 1. Januar 2014 ist Malaysia kein APS-begünstigtes Land mehr, bleibt aber auf der Liste der APS-teilnahmeberechtigen Länder.
(7)
Folglich können Fahrradteile mit Ursprung in Singapur und Malaysia ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen der regionalen Kumulierung nicht mehr als mit Ursprung in Kambodscha gelten, sodass Kambodscha die Ursprungsregel für am wenigsten entwickelte Länder für diese Ware (HS-Position 8712) nicht erfüllt. Auch wenn die Verwendung von bis zu 70 % Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß dieser Ursprungsregel zulässig ist, würde der Anteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in bestimmten in Kambodscha montierten Fahrrädern diesen Höchstanteil überschreiten.
(8)
Kambodscha legte der Kommission mit seinem Antrag Pläne vor, wie den Herstellern von Fahrradteilen ein Anreiz geboten werden könnte, in den kommenden drei Jahren in das Land zu investieren, um seine Fahrradindustrie mit Blick auf eine größere Unabhängigkeit bei der Belieferung anzupassen und vor Ort eine Industrie aufzubauen, die Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft an Fahrradhersteller liefert. Damit die Industrie kurzfristig überleben kann, müssen sich die kambodschanischen Hersteller nach Angaben Kambodschas zwischenzeitlich nach wie vor darauf verlassen können, dass sie Fahrradteile gemäß den Regeln der regionalen Kumulierung zum Zweck der Ausfuhr in die Union im Rahmen des APS verwenden können.
(9)
Kambodscha beantragt daher eine dreijährige Abweichung als Vorbereitungszeitraum, um die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu erreichen.
(10)
Angesichts der Erklärungen Kambodschas wird davon ausgegangen, dass eine unbegrenzte Abweichung nicht erforderlich ist, um Kambodscha eine Konsolidierung der Fahrradteileindustrie zu ermöglichen. Daher sollte eine mengenmäßige Begrenzung der Fahrräder mit Ursprung in Kambodscha, die im Rahmen dieser Abweichung aus Kambodscha ausgeführt werden, in Form eines Kontingents festgelegt werden, dessen Mengen sich im Laufe des dreijährigen Abweichungszeitraums verringern sollten. Die Mengen wurden auf Basis der Fahrradmodelle festgelegt, für die das Land die abweichende Regelung benötigt, um den vorgenannten Höchstanteil von 70 % einzuhalten, und sollten im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet werden.
(11)
Im Interesse einer effizienten Überwachung der Umsetzung der Abweichung müssen die kambodschanischen Behörden verpflichtet werden, der Kommission regelmäßig nähere Angaben zu den im Rahmen der Abweichung ausgestellten Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zu machen.
(12)
Die Abweichung sollte Waren der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia betreffen.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.

(4)

Geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S.1).

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