Präambel VO (EU) 2014/827
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates(1) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllten.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ) gilt.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro durch Litauen am 1. Januar 2015(2) erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro und wird die für Litauen geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
- (4)
- Zur Einführung des Euro in Litauen müssen die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Litauen ausgeweitet werden.
- (5)
- Der nationale Plan Litauens für die Umstellung auf den Euro sieht vor, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung gesetzliches Zahlungsmittel Litauens werden. Folglich sollten der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2015 festgesetzt werden. Eine Auslaufphase sollte nicht angewendet werden.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
- (2)
Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
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