ANHANG VO (EU) 2014/828
Zulässige Hinweise auf das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln und Bedingungen für die Verwendung dieser Hinweise
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A.
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Allgemeine Anforderungen
GLUTENFREI
Der Hinweis „glutenfrei” darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.SEHR GERINGER GLUTENGEHALT
Der Hinweis „sehr geringer Glutengehalt” darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel, das aus einer oder mehreren — zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeiteten — Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder diese enthält, beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.- B.
- Zusätzliche Anforderungen an haferhaltige Lebensmittel
Der Hafer in einem Lebensmittel, das mit dem Hinweis „glutenfrei” oder „sehr niedriger Glutengehalt” versehen ist, muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.© Europäische Union 1998-2021
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