ANHANG VO (EU) 2014/828

Zulässige Hinweise auf das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln und Bedingungen für die Verwendung dieser Hinweise

A.
Allgemeine Anforderungen

GLUTENFREI

Der Hinweis „glutenfrei” darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.

SEHR GERINGER GLUTENGEHALT

Der Hinweis „sehr geringer Glutengehalt” darf nur verwendet werden, wenn ein Lebensmittel, das aus einer oder mehreren — zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeiteten — Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen dieser Getreidearten besteht oder diese enthält, beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.

B.
Zusätzliche Anforderungen an haferhaltige Lebensmittel

Der Hafer in einem Lebensmittel, das mit dem Hinweis „glutenfrei” oder „sehr niedriger Glutengehalt” versehen ist, muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.

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